Infoplattform für Brandschutz

Anforderungen der Feuerwehr

Damit die Feuerwehr bei einem Ereignis ungehindert intervenieren kann, müssen je nach Gebäude bei der Planung spezielle Anforderungen berücksichtigt werden.

Der wichtigste Grundsatz: Gebäude müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.

Dazu eignen sich z. B. Schlüsseldepots oder Schlüssel können an die Feuerwehr übergeben werden. Die Details sind mit der örtlichen Feuerwehrorganisation abzusprechen. Bei reinen Wohnnutzungen ist dies im Normalfall nicht nötig.  

Wann muss die Feuerwehr einbezogen werden?

Ob die Feuerwehr spezifische Anforderungen stellt, hängt von der Komplexität des Bauvorhabens ab:

  • QSS 1: Eine Absprache mit der Feuerwehr in den meisten Fällen nicht unbedingt notwendig. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Zugang zum Gebäude erschwert ist, wenn es sich um eine komplexe Überbauung oder Parkings handelt oder bei Schulen sollte die Feuerwehr frühzeitig in die Planung miteinbezogen werden. Ausserdem kann die Brandschutzbehörde den Miteinbezug der Feuerwehr fordern.
  • QSS 2 bis QSS 4: Die Feuerwehr muss miteinbezogen werden.

Es empfiehlt sich, die Anforderungen der Feuerwehr vor dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu klären und sich zu Beginn der Planung bei der Gemeinde über Erschliessungsvorgaben für die Zufahrt und Stellflächen für die Feuerwehr zu erkundigen.

Zuständigkeiten

Baubewilligungs- bzw. Leitbehörde

- Anlaufstelle für baurechtliche Voranfragen
- zuständig für den Vollzug der Baupolizei

Wer die Rolle der Baubewilligungs- bzw. der Leitbehörde innehat, ist kantonal geregelt.

Feuerwehr

- Definition der Anforderungen der Feuerwehr bei komplexen Bauten
- Beantragen der entsprechenden Massnahmen bei der Brandschutzbehörde

Brandschutzbehörde

- Prüfen der brandschutzrelevanten Aspekte im Baubewilligungsverfahren
- Festlegen der Qualitätssicherungsstufe
- Entscheid, ob die Feuerwehr im Baubewilligungsverfahren miteinbezogen wird
- Anlaufstelle für Bauherren, Architekten, Fachplaner für Fragen zum Brandschutz

Grundsätze für Zufahrten, Bewegungs- und Stellflächen

  • Feuerwehrzufahrten müssen so nahe an das Gebäude heranführen, dass ein wirksamer Einsatz der Feuerwehr möglich ist. Bei Gebäuden mit grossem Verkehrsaufkommen wie grossflächigen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben, Industrie- und Parkinganlagen, legt die Brandschutzbehörde in Abstimmung mit der Feuerwehr die Anforderungen an die Zugänglichkeit im Einzelfall fest.
  • Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen, zu markieren und ständig freizuhalten.
  • Fahrzeugparkflächen zählen nicht als Feuerwehrzufahrten oder Bewegungs- und Stellflächen. Korrekt parkierte Fahrzeuge dürfen Feuerwehrfahrzeuge nicht behindern.
  • Zugänge und Durchgänge müssen ständig frei sein und dürfen nicht durch Einbauten und Bepflanzungen eingeengt werden. Dabei muss das Lichtraumprofil der Einsatzfahrzeuge beachtet werden.

Die Anforderungen im Detail

Zufahrten

Breiten, Kurven und Höhen

Steigung, Steigungsänderung und Gefälle

Fahrspuren

    • Die Aussenbreite der Fahrspuren muss mindestens 3 m betragen.
    • Die Fahrspuren müssen je mindestens 1.10 Meter breit sein.
    • Bei begrünten Innenstreifen beträgt die maximale Breite 80 cm.
    • Das Quergefälle darf maximal 5% betragen.

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

Trottoirs, Randsteine und Sperrvorrichtungen

Trottoirs und Randsteine, die von Löschfahrzeugen überfahren werden, dürfen maximal 8 cm hoch sein.

Sperrvorrichtungen wie Pfosten, Ketten oder Sperrbalken sind in Zufahrten und Durchfahren nur zulässig, wenn sie von der Feuerwehr jederzeit geöffnet werden können.

 

Bewegungs- und Stellflächen

Die Anzahl der geforderten Bewegungs- und Stellflächen wird gebäudespezifisch von der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr festgelegt.

Anforderungen an Bewegungs- und Stellflächen

  • Gebäude bis 11 m Höhe (Gebäude mit geringen Abmessungen, Nebenbauten, Gebäuden geringer Höhe): Die Distanz vom Löschfahrzeug auf der Bewegungsfläche bis zum Gebäudeeingang darf maximal 60 m betragen (abgewickelte Schlauchlänge).

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

     

  • Bei Gebäuden mittlerer Höhe (11 m bis 30 m hoch) ist eine Distanz vom Löschfahrzeug bis zum Gebäudeeingang von maximal 80 m gefordert (abgewickelte Schlauchlänge).

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

  • Bewegungsflächen für Löschfahrzeuge müssen pro Fahrzeug mindestens 6 m breit und 11 m lang sein.

    Vor und hinter den Bewegungsflächen an weiterführende Feuerwehrzufahrten müssen mindestens 4 m Übergangsbereiche vorhanden sein.

    Stützenlast (Abstützung): 800 kN/m2 Bodendruckfestigkeit bei nichtunterkellerten Bereichen; 144 kN punktförmige Stützenlasten bei einem Stützenteller von 0.18 m2 bei Unterkellerung. Es wird von einem Gesamtgewicht des Löschfahrzeugs von 18 t ausgegangen.

     

    (Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

     

Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge

Bei Gebäuden mittlerer Höhe ist eine Stellfläche für ein Hubrettungfahrzeug entlang einer Fassade gefordert.

Die Stellfäche muss mindesten 6 m breit und 11 m lang sein.

Der Abstand (Mittelachse des Fahrzeugs) zur Fassade muss zwischen 5 m und 6.50 m betragen.

Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen maximal eine Neigung von 5 % aufweisen.

Der minimale punktuelle Auflagedruck beträgt 800 kN/m2 Bodendruckfestigkeit bei nichtunterkellerten Flächen und 144 kN punktförmige Stützenlasten bei einem Stützenteller von 0.18 m2 bei unterkellerten Flächen. Es wird von Hubrettungsfahrzeugen mit einem Gewicht von 18 t und 30 m Länge ausgegangen. Das Gewicht kann jedoch 26 t oder mehr betragen

 

(Basis der Grafik sind die Abbildungen in der Richtlinie «Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» der FKS.)

 

Zugangswege und Durchgänge für Einsatzkräfte

Türen von Gebäuden oder Abschrankungen müssen mindestens 2 m hoch und 0.9 m breit sein.

Durchgänge müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2 m und eine lichte Höhe von mindestens 2.1 m aufweisen.

 

Entrauchung mit mobilen Lüftern (LRWA)

Wenn eine LRWA verwendet werden soll, muss die Feuerwehr diese Lösung gutheissen. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».

Bei einem LRWA-Konzept ist eine spezielle Einsatzplanung nötig, mit einem Situationsplan, in dem die Aufstellflächen sowie Einblas- und Abströmöffnungen ersichtlich sind.
Die Einsatzplanung und alle zugehörigen Dokumente sind von der Bauherrschaft zu erstellen.

 

Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen der Erschliessung und Evakuierung eines Gebäudes.

Die wichtigsten Anforderung an Feuerwehraufzüge

  • Vom Feuerwehraufzug aus muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein. Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen.
  • Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer Rauchschutz-Druckanlage (RDA) gegen eindringenden Rauch zu schützen.
  • Feuerwehraufzüge müssen gegen das Eindringen von Löschwasser geschützt sein.

Für weitere detaillierte Anforderungen bezüglich Zugänglichkeit, Türen, Kabinen, Steuerung, Feuerwehrsteuerung und Sicherheitsstromversorgung siehe Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Kapitel 4.

Bedienung technischer Brandschutzeinrichtungen

Die Feuerwehr entscheidet, wie viele Brand- und Gefahrenanlagen nötig sind und wo die Bedientableaus für die Feuerwehr platziert werden müssen. Dasselbe gilt für die Bedientableaus von Rauch-, Wärmeabzugs- und Überdruckbelüftungsanlagen sowie von besonderen Löschanlagen.

Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhalt

  • Der Löschschutz eines Objekts, insbesondere Wasserbezugsorte, Löschwasserreserven bzw. vorhandene Löschwassermengen uns Zugänglichkeiten, muss mit der Wasserversorgung der Gemeinde und der örtlichen Feuerwehr abgesprochen werden.
  • Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen ein Löschwasserrückhalt sichergestellt und wie das Löschwasser entsorgt werden muss.
  • Im Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren bewertet das zuständige Amt die vorgesehen Schutzmassnahmen und Schutzkonzepte und erlässt die notwendigen Auflagen.
  • Löschwasserrückhalt und geplante Rückhaltemassnahmen müssen vor der Erstellung geprüft und beurteilt werden. Dabei wird kontrolliert, ob das Projekt dem Stand der Technik entspricht. Organisatorische Massnahmen müssen mit der Feuerwehr abgesprochen werden. Beispiele sind die Standorte mobiler Sperren oder die Bedienung von Schiebern, falls diese nicht automatisiert sind.
  • Die Ausführungen werden vor der Inbetriebnahme vom zuständige Amt im Beisein der Feuerwehr kontrolliert.

 

Feuerwehrpläne

Ab QSS2 oder wenn ein erhöhtes Brandrisiko gegeben ist, kann die Brandschutzbehörde Einsatzplanungen für die Feuerwehr fordern. Die Bauherrschaft muss der Feuerwehr die notwendigen Pläne und Dokumente zur Verfügung stellen. Die Bauherrschaft erstellt die Einsatzplanung und trägt die Kosten dafür.

Ob Feuerwehrpläne nötig sind und in welchem Umfang, wird im Brandschutzmerkblatt 2003-15 «Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne»  der VKF beschrieben. Dieses Dokumentdient auch als ausführliche Grundlage dafür, welche Anforderungen die Feuerwehrpläne erfüllen müssen.

 

Ersatzmassnahmen

Wenn die Standardmassnahmen aufgrund baulicher Gegebenheiten, zum Beispiel bei Terrassensiedlungen oder Gebäuden in Hanglage mit bergseitiger Feuerwehrzufahrt, nicht umgesetzt werden können, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden.
Die Brandschutzbehörde beurteilt diese in Abstimmung mit der Feuerwehr.

Gesetzliche Grundlagen

Die Angaben beruhen auf folgenden Dokumenten:

Weitere Informationen sind auch in den FAQ zu der FKS-Richtlinie zu finden.

Dokumente und Nachweise

Unterlagen Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren: Diese Unterlagen müssen von der Bauherrschaft erarbeitet werden.

Bau- und Gestaltungspläne: Diese Pläne stellen Zufahrt und Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte sicher.

Orientierungspläne Brand-, Sprinkler- Gasmelde- und Löschanlagen: Situations- und Lagepläne sind gemäss den Brandschutzrichtlinien 20-15 «Brandmeldeanlagen» und 19-15 «Sprinkleranlagen» zu erstellen. Für Gasmelde- und Löschanlagen gelten die Anforderungen dieser Richtlinien sinngemäss.
Die Pläne müssen beim Feuerwehrzugang oder in Absprache mit der Feuerwehr an einem anderen, zentralen Ort gut sichtbar und zugänglich deponiert sein.

Feuerwehrpläne: Feuerwehrpläne können je nach Bauvorhaben gefordert werden. Sie sind auch beim Feuerwehrzugang mit anderen Plänen zu hinterlegen.

LRWA-Konzepte und Spezialkonzepte für die Feuerwehr: Vom Standard abweichende Konzepte, die den Feuerwehreinsatz beeinflussen (z. B. LRWA-Konzepte) sind zu beschreiben und mit der örtlichen Feuerwehr abzugleichen.

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