Brandmeldeanlagen – frühzeitige Warnung und Alarmierung
In bestimmten Fällen können Brandmeldeanlagen (BMA) verlangt werden. Die Anlagen überwachen Gebäude und Anlagen (Vollüberwachung) oder Teile davon (Teilüberwachung).
Welche Bereiche in einem Gebäude überwacht werden müssen, ist in der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» geregelt oder wird von der Brandschutzbehörde festgelegt.
Die Anlagen müssen intern (gefährdete Personen) und extern (bei der Feuerwehr) Alarm auslösen.
Brandmeldeanlagen können verlangt werden:
- in Industrie- , Gewerbe- und Bürogebäuden, wenn:
- die zulässige Grösse der Brandabschnitte überschritten wird
- langsam anlaufende Brände zu erwarten sind
- Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf
- in Hotels, Pensionen und Ferienheimen (Beherbergungsbetriebe [b] und [c]), je nach Anzahl Geschosse ab 30 oder 50 Personen
- in abgelegenen Berghütten (Beherbergungsbetriebe [c]), mit einer schriftlichen Bestätigung der Feuerwehr und in Absprache mit der Brandschutzbehörde ist ein reduziertes System ohne Alarmübermittlung zulässig.
- in Verkaufsgeschäften, im Zusammenhang mit Sprinkleranlagen, wird zudem eine Ausstattung mit Handfeuermeldern vorgeschrieben
- bei hohen Personenbelegungen (mehr als 300 Personen)
- bei besonderen Gebäuden und Spezialkonzepten (z. B. Hochhäuser, Atriumbauten, Messe- oder Eventhallen)
In Spitälern oder Kliniken (Beherbergungsbetriebe [a]) ist in jedem Fall eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung gefordert.
Kontrolle und Beurteilung
Kontrolle
Brandmeldeanlagen müssen regelmässig kontrolliert werden.
Beurteilung
Nach 15 Jahren Betrieb müssen Brandmeldeanlagen von einer VKF-anerkannten Fachfirma beurteilt werden:
- Ist die konzeptionelle Auslegung noch auf dem aktuellen Stand der Technik?
- Sind die Ersatzteile noch auf dem Markt erhältlich und kann der Errichter die Wartung noch garantieren?
- Gab es Nutzungsänderungen, aufgrund derer die Brandmeldeanlage nicht mehr vollumfänglich wirksam ist?
- Haben sich die Brandgefahren verändert?
Wenn die Brandmeldeanlage nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht, muss sie angepasst werden.
Die Beurteilung muss der Brandschutzbehörde vor Beginn der Revisionsarbeiten mit dem Formular «Vorabklärung Beurteilung Brandmeldeanlagen» zur Prüfung eingereicht werden.