Tragwerke und Brandabschnitte
Ihr Gebäude gehört in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen», falls keines der Kriterien in der Box auf der rechten Seite zutrifft.
Damit werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt.
Ausnahme
Räume mit grossem Brandrisiko oder grosser Brandbelastung müssen als Brandabschnitte abgetrennt werden. In diesem Fall ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände und Decken zu erhöhen.
Als grosses Brandrisiko oder grosse Brandbelastung gelten z. B.:
- technische Räume
- Heizräume mit Holzheizungen
- Lagerung gefährlicher Stoffe wie Feuerwerk, Treibstoff oder Flüssiggas
Bestimmungen für Pellets-, Holzschnitzel- oder Stückholzheizungen: Soweit die Nennwärmeleistung der Heizung nicht mehr als 50 kW beträgt, ist kein eigener Brandabschnitt für Heizräume erforderlich. Davon ausgenommen sind Schreinereien und Betriebe mit explosionsgefährdeten Bereichen.
In jedem Fall gilt bei Heizräumen: Die ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft sowie die konforme Ableitung der Abgase müssen gewährleistet sein.
Wenn weder Brandrisiko noch Brandbelastung erhöht sind, gibt es keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung.
Holzbaustoffe dürfen ohne Einschränkungen eingesetzt werden.
An Einstellräume für Motorfahrzeuge werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Ihr Gebäude gehört wahrscheinlich in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen». Falls eine der folgenden Aussagen zutrifft, müssen Sie jedoch eine andere Kategorie wählen:
- mehr als ein Geschoss unter Terrain: Wählen Sie die Kategorie «bis 11 m»
- mehr als zwei Geschosse über Terrain: Wählen Sie die Kategorie «bis 11 m»
- Summe aller Geschossflächen grösser als 600 m²: Wählen Sie die Kategorie «bis 11 m»
- Im Ober- oder im Untergeschoss liegt ein Raum für mehr als 300 Personen: Wählen Sie die Kategorie «bis 11 m»