Infoplattform für Brandschutz

Tragwerke und Brandabschnitte

Bildung von Brandabschnitten

In einzelne Brandabschnitte abzutrennen sind:

  • Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr,

  • Räume, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können. Nutzungen, die diesen Räumen zugeordnet sind (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Bühnen, Regieräume oder Foyers) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden,
  • aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude und Anlagen,

  • vertikale und horizontale Fluchtwege,

  • Vertikalverbindungen wie Lüftungs-und Installationsschächte,

  • Räume mit haustechnischen Anlagen wie Heizungen,

  • Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelde- oder Sprinkleranlagen,

  • Bereiche, die bei einer Evakuierung als Aufenthaltsorte von Personen vorgesehen sind, z. B. Korridore.

Brandschutzabschlüsse

Brandschutzabschlüsse wie Brandschutztüren, Fenster oder Deckel müssen mindestens Feuerwiderstand El 30 aufweisen.

In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig (z. B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen).

Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnitten

Bei den Anforderungen an den Feuerwiderstand wird unterschieden, ob der Brandschutz mit einem baulichen Konzept oder mit einem Löschanlagenkonzept gewährleistet wird.

Räume mit Belegung ≤ 300 Personen EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R 30 [2] kA R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 30 [3] EI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 30 REI 30 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

kA: keine Anforderungen

 

Räume mit Belegung > 300 Personen EG/OG
ohne LK
EG/OG
mit LK
UG
Tragwerke [1] R 60 R 30 R 60
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 60 REI 30 REI 60
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30 EI 30 EI 60
Fluchtweg vertikal REI 60 REI 60 REI 60

LK: Löschanlagenkonzept

[1] Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

[2] Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2 400 m² kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden.

[3] Wenn keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bestehen, müssen brandabschnittsbildende Geschossdecken einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Holzbaustoffe

Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.

Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern (siehe Thema Fluchtwege).

So berechnen Sie die Personenbelegung

Liegen keine verbindlichen Angaben wie Bestuhlungspläne oder eine Betriebsbewilligung vor, wird die massgebende Personenbelegung (inkl. Personal) anhand der Raumfläche bestimmt.

1 Person/m²

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