Teilrevision 2017 – die Änderungen im Überblick
Mit dem neuen Bauproduktegesetz könnten brennbare Wärmedämmstoffe, z. B. Polystyrol, nach den Brandschutzvorschriften 2015 kaum mehr angewendet werden. Dies machte die Teilrevision 2017 nötig. Gleichzeitig wurden die Vorschriften BSV 2015 aufgrund häufiger Fragen ergänzt und präzisiert.
Die wichtigsten Änderungen
Brennbare Wärmedämmstoffe in Aussenwandbekleidungssystemen
Mit der Teilrevision werden die Baustoffe der Klasse E neu in die Brandverhaltensgruppe der Kategorie RF3 (cr) anstatt wie bisher in die Kategorie RF4 eingeteilt.
Grund für diese Änderung ist das neue Bauproduktegesetz: Danach dürfen Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine Leistungserklärung des Herstellers vorhanden ist. Basis dazu ist die Brennbarkeitsprüfung nach EN-Normen; die nationale Klassifizierung mit der Brandkennziffer fällt weg.
Dies hat Folgen für die Anwendbarkeit vieler brennbarer Wärmedämmstoffe. Aufgrund ihrer Brandkennziffer wurden sie bisher der Kategorie RF2 (cr) oder RF3 (cr) zugeordnet. Nach der europäischen Prüfnorm erreichen z. B. Polystyroldämmstoffe jedoch nur die Klasse E. Damit fallen sie nach den BSV 2015 in die Kategorie RF4 und wären nicht mehr wie bisher anwendbar.
Brandschutzrichtlinie 13-15 «Baustoffe und Bauteile»
Verwendung von Baustoffen der Kategorie RF3 (cr)
Die Grundsätze zur Verwendung von Baustoffen der Kategorie RF3 (cr), resp. der Klasse E nach EU-Normen, wurden überarbeitet: Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) dürfen zum Beispiel neu im Innern von Gebäuden für untergeordnete Bauteile eingesetzt werden, z. B. für Bodenbeläge (ausgenommen in Fluchtwegen), Kabel oder Beschichtungen (≤ 1,5 mm) wie Anstriche, Wandbekleidungen oder Furniere mit der Klassifizierung E.
Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 2
Unter bestimmten Bedingungen sind Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) neu auch anwendbar bei:
- Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen und Abluftleitungen in Wohnhäusern, Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen»
- Rohrleitungen der Gebäudetechnik, Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 5.1.2
Kategorie RF3 (cr) bei Aussenfassaden und Sonnenstoren
Hinterlüftete Fassaden bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen nicht generell mit einer VKF-anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden. Dies ist nur gefordert, wenn die Aussenwandbekleidung aus brennbaren Baustoffen besteht oder wenn im Hinterlüftungsbereich brennbare Dämmstoffe vorhanden sind.
Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen aus Baustoffen der Kategorie RF 3 (cr) zulässig.
Bei punktuellen Befestigungen von hinterlüfteten Fassaden sind neu Baustoffe der Kategorie RF3 (cr) anwendbar. Erlaubt ist die Kategorie RF3 (cr) zudem unter bestimmten Bedingungen bei Fassadenbahnen, Perimeter- oder Sockeldämmungen.
Textile Sonnenstoren oder Sonnensegel (Beschattungseinrichtungen), die nicht dicker als 0.6 mm sind, müssen bei der Fassadengestaltung nicht berücksichtigt werden.
Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 3.2
Dachkonstruktionen – Anforderungen teilweise reduziert
Die Begriffe «Dachkonstruktion», «Bedachung» und «Dach» sind neu klar definiert.
Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen», Anhang zu Dachkonstruktionen
Die Anforderungen an die oberste Schicht (Deckung), die Abdichtung und die Wärmedämmungen wurden bei bestimmten Schichtaufbauten von der Kategorie RF2 (cr) auf die Kategorie RF3 (cr) reduziert.
Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 3.3
Einfamilienhäuser – Baustoffe unabhängig von der Grösse
Bei der Verwendung von Baustoffen gelten bei Einfamilienhäusern unabhängig von der Gebäudegrösse die Anforderungen an «Gebäude geringer Höhe». Dies ist neu explizit in den Brandschutzvorschriften festgehalten.
Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 2, Absatz 12
Fluchtwege – vertikale Fluchtwege und ebenerdige Ausgänge
Um Missverständnisse zu verhindern, wurden die Bestimmungen bezüglich vertikalen Fluchtwegen sprachlich präzisiert:
- Bei Geschossflächen bis 900 m² ist mindestens ein Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) gefordert.
- Anstelle von Treppenhäusern dürfen ebenerdige Ausgänge, die direkt ins Freie führen, als Fluchtwege dienen.
Inhaltliche Änderungen gab es hier keine.
Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Kapitel 2.4.2
Informationstechnik – Audio und Video auch in Fluchtwegen
Brandmelde-, Gegensprech-, Videoanlagen oder Bildschirme dürfen wie bis anhin in Fluchtwegen aufgestellt werden. Ergänzt wurde die Bedingung, dass die erforderliche Durchgangsbreite jederzeit gewährleistet sein muss.
In horizontalen Fluchtwegen dürfen neu auch Einrichtungen für Audio und Video, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Kopiergeräte oder andere elektrische Bürogeräte aufgestellt werden, sofern sie den vorgegebenen Normen entsprechen.
Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Kapitel 5.3
Begriffe – neue Definitionen und Präzisierungen
Folgende Begriffe sind neu definiert:
- Dachkonstruktionen
- Einliegerwohnung
- Galerie
- Raum
- Überhohe Räume
- Verkaufsräume
Präzisiert oder erweitert sind folgende Begriffe:
- Bedachung
- Kindertagesstätte
- Gesamthöhe
- Nutzungseinheit
Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»
Die Änderungen sind in den neuen Brandschutzvorschriften jeweils auf Seite 2 aufgelistet und im Dokument der VKF Teilrevision BSV 2015 Zusammenfassung der Aenderungen zusammengestellt.