Nebenbauten
Was gilt als Nebenbaute?
Als Nebenbauten gelten eingeschossige Gebäude:
- mit einer Grundfläche von maximal 150 m²
- in denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten
- die keine offenen Feuerstellen enthalten
- in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden. Erlaubt sind z.B. Treibstoffe bis 25 l.
Beispiele sind Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe oder Kleinlager.
Brandschutzabstände
Bei landwirtschaftlichen Gebäuden muss das Areal als Ganzes betrachtet werden. Die Regelungen dazu finden Sie unter der Nutzung «Landwirtschaft» im Kapitel «Schutzabstände und Brandabschnitte».
In allen anderen Fällen gilt:
Innerhalb eines Grundstücks sind zwischen Nebenbauten und anderen Gebäuden und Anlagen keine Brandschutzabstände vorgeschrieben.
Gegenüber Gebäuden, Nebenbauten und Anlagen auf fremden Grundstücken müssen Nebenbauten einen Brandschutzabstand von 4 m einhalten.
Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m² nicht übersteigt.
Werden mit einem Nebenbau zwei andere Gebäude verbunden, müssen Brandabschnitte gebildet werden.
Beispiele von Grundstücken mit Nebenbauten
Tragwerke und Brandabschnitte
Für die Bildung von Brandabschnitten in landwirtschaftlichen Arealen gelten besondere Regelungen, siehe Abschnitt «Schutzabstände und Brandabschnitte» unter der Nutzung «Landwirtschaft».
In allen anderen Fällen besten keine Anforderungen an Brandabschnitte.
An Tragwerke werden bei Nebenbauten keine Anforderungen gestellt.
Flucht- und Rettungswege
Die maximale Fluchtweglänge zu einem Ausgang ins Freie beträgt 35 m.
Bei den Anforderungen an Türen ist massgebend, wie viele Personen sich im Gebäude aufhalten können:
- Bis zu 20 Personen: Türen ins Freie müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
- Mehr als 20 Personen: Die Türen ins Freie müssen in Fluchtrichtung öffnen.
- Die Durchgangsbreite muss mindestens 90 cm betragen. Bei den Nutzungen «Büro» und «Gewerbe, Industrie» kann diese teilweise auf 80 cm reduziert werden.
Gebäudehülle
Die Baustoffe der Gebäudehülle, inklusive der Bedachung, müssen mindestens der Kategorie RF3 (cr) entsprechen.
Gebäudeausbau
In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung RF3.
Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)
Baustoffe mit kritischen Verhalten dürfen im Innern ohne Abdeckung verwendet werden für:
- Bodenbeläge
- Kabel und zugehörige Elektrorohre
- reaktive Brandschutzbeschichtungen
- feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
- Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
- Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
- Ummantelungen von Rohrdämmungen 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) raumseitig vollflächig abgedeckt werden.
Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:
- Kategorie RF1: 0,5 mm
- Kategorie RF2: 3 mm
- Kategorie RF3: 5 mm
Feuerlöscher, Blitzschutz &Co.
In Nebenbauten sind keine technischen Brandschutzmassnahmen wie Feuerlöscher oder Blitzschutzsysteme gefordert.
Qualitätssicherung
Nebenbauten gehören in die Qualitätssicherungsstufe (QSS) 1.
Bei QSS 1 übernimmt in der Regel der Gesamtleiter die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz. Der Aufwand für die Qualitätssicherung ist gering.
Brandschutzpläne müssen nur auf Verlangen der Brandschutzbehörde erstellt werden.
Die Übereinstimmungserklärung ist vom QS-Verantwortlichen zu unterzeichnen.