Infoplattform für Brandschutz

Das Wichtigste in Kürze

 

Unter den Begriff «Kindertagesstätte» fallen Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die Betreiber sind verantwortlich dafür, dass die notwendigen Brandschutzmassnahmen umgesetzt werden.

Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume bis zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg oder direkt ins Freie führen. Die maximale Länge innerhalb der Nutzungseinheit beträgt 20 m. Die Fluchtwege müssen gekennzeichnet sein.

Ein Handfeuerlöscher ist empfohlen. Pro Kindergruppe ist zusätzlich eine Löschdecke empfohlen.

Die Evakuierung im Brandfall und die Alarmierung der Feuerwehr sollten mit Kindern und Betreuungspersonen geübt werden.

Zu den Begriffen «Kinderhort» und «Kinderkrippe»

In Kinderkrippen werden Kinder bis zum Kindergartenalter in Gruppen von ca. 10 Kindern betreut. Diese sind aufgrund ihres Alters auf die Hilfe des Betreuungspersonals angewiesen.

In Kinderhorten sind die Kinder nur beschränkt auf Hilfe angewiesen. Die Gruppen umfassen rund 20 Kinder ab dem Kindergartenalter.

In den Brandschutzvorschriften werden beide Einrichtungen gleich behandelt.

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