Infoplattform für Brandschutz

Anforderungen an die Gebäude

Wohngebäude

Für Wohngebäude in einem Landwirtschaftsbetrieb (integrierte Wohnteile, angebaute oder freistehende Wohngebäude) gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Wohnhäuser. Wählen Sie dazu die Nutzung Wohnen.

Betriebsgebäude

(z. B. Ställe, Futterlager, Hofladen, Einstellräume für Motorfahrzeuge < 600 m²)

Allgemeine Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

Konstruktionen aus Einzelschichten, die brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes RF1 zugeordnet, wenn sie allseitig K 30-RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der Kapselung einzuhalten.

Baustoffe RF4 (cr) sind nur zulässig, wenn sie hohlraumfrei und auf allen Seiten K 30 gekapselt eingebaut werden. Ausnahmen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen (≤ 0,6 mm), die nicht in vertikalen Fluchtwegen montiert sind.

Bauprodukte müssen dauerwärmebeständig sein, wenn am Ort ihrer Verwendung mit Temperaturen von > 85 °C gerechnet wird.

Gebäudehülle

Die Abgrenzung von Gebäudehülle und Gebäudeausbau finden Sie im Glossar.

Aussenwandbekleidungssysteme dürfen Holz oder andere brennbare Baustoffe enthalten.

Bis zu einer Gebäudehöhe von 11 m gelten für die einzelnen Bauteile folgende Mindestanforderungen:

  • Klassifiziertes System: Kategorie RF3 (cr). Werden Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) eingesetzt, ist eine raumseitige Abdeckung notwendig (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2, 0,5 mm in RF1).
  • Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: Kategorie RF3 (cr)
  • Lichtbänder: Kategorie RF3

 

Steil- und Flachdächer

Zu Varianten 6 und 7: Die Fläche ist auf 600 m² begrenzt. Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der Kategorie RF1 in Felder aufgeteilt wird, die kleiner als 600 m² sind.

Die oberste Schicht von Dächern darf aus brennbaren Baustoffen bestehen. So sind zum Beispiel Holzschindeln auf Steildächern erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Unterbau den Brandschutzanforderungen genügt.

Brennbare, lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:

  • Baustoffe mindestens Kategorie RF3
  • Flächenanteil maximal 30 %
  • Teilflächen max. 120 m² (in Fluchtwegen maximal 40 m²), Abstand zwischen den Teilflächen mindestens 2 m

Für lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der Kategorie RF1 besteht keine Flächenbeschränkung.

Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der Kategorie RF1 zu trennen.

Ist innerhalb einer Dachkonstruktion eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, um einen Durchbrand der Dachkonstruktion von aussen zu verhindern, kann anstelle der Platte auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden. 

Gebäudeausbau

Die Abgrenzung von Gebäudehülle und Gebäudeausbau finden Sie im Glossar.

In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung RF3.

Werden Baustoffe der Kategorie RF1 eingesetzt, dürfen Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere oder andere Beschichtungen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht dicker als 1,5 mm sind.

Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)

In folgenden Fällen dürfen Baustoffe mit kritischem Verhalten im Innern von Gebäuden und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung verwendet werden:

  • Bodenbeläge (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • einlagige Membranfassaden (Zeltwände)
  • Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
  • reaktive Brandschutzbeschichtungen
  • feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
  • Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
  • Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
  • Ummantelungen von Rohrdämmungen < 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
  • Rohrdämmungen in Technikräumen

In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten raumseitig vollflächig abgedeckt werden. Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:

  • Kategorie RF1: 0,5 mm
  • Kategorie RF2: 3 mm
  • Kategorie RF3: 5 mm

Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen

In horizontalen und vertikalen Fluchtwegen sind grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensgruppe RF1 gefordert.

Bei Wand- und Deckenverkleidungen in horizontalen Fluchtwegen sind Baustoffe RF3 zugelassen, wenn sie auf der Sichtseite des Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen RF1 bekleidet sind.

Dämm- und Zwischenschichten in Treppenhäusern müssen aus Baustoffen RF1 bestehen. Einzelne lineare Bauteile RF3 sind in Treppenhäusern zugelassen.

Tragwerke

Bei Gebäuden mit maximal zwei Stockwerken, die in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen» fallen, werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken gestellt.

Ihr Gebäude gehört in die Kategorie «Gebäude mit geringen Abmessungen», wenn:

  • maximal zwei Geschosse über Terrain und maximal ein Untergeschoss vorhanden sind
  • die Summe aller Geschossflächen 600 m² nicht übersteigt
  • nur eine Wohnung im Gebäude liegt
  • keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung vorliegt
  • im Ober- oder Untergeschoss kein Raum für mehr als 300 Personen liegt

Bei grösseren Gebäuden (bis 11 m hoch) gelten die folgenden Anforderungen:

Tragwerke [1] R 30 [2]
Brandabschnittsbildende Geschossdecken REI 30 [2] [3]
Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege EI 30
Fluchtweg vertikal REI 30

[1] Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

[2] Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer gesamten Geschossfläche von maximal 2 400 m² kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden. Bei Geschossdecken mit Feuerwiderstand REI 30 kann der Feuerwiderstand nicht weiter als bis auf EI 30 reduziert werden.

[3] Wenn keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bestehen, müssen brandabschnittsbildende Geschossdecken einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.

Holzbaustoffe

Holzbaustoffe dürfen für tragende und brandabschnittsbildende Bauteile eingesetzt werden, sofern die Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllt sind.

Spezielle Regelungen bestehen in Treppenhäusern.

Fluchtwege, Türen und Treppen

Für landwirtschaftlich genutzte Gebäude gilt:

  • Der Fluchtweg zu einem Ausgang ins Freie darf maximal 35 m betragen.
  • Ein Ausgang muss mindestens 90 cm breit sein.
  • An Treppen und Türen innerhalb einer Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

Zusätzliche Anforderungen für Ställe

Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² müssen mindestens zwei zweckmässig angeordnete, genügend grosse Ausgänge aufweisen, um die Nutztiere zu evakuieren.

Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.

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